1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, aufgrund der die bms GmbH (nachfolgend „bms“ genannt) Leistungen und Lieferungen gegenüber ihrem gewerblichen Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt) erbringt bzw. durchführt.
1.2. Für einzelne Leistungsbereiche gelten vorrangig besondere Vertragsbedingungen von bms, auf die bms den Kunden in diesem Fall ausdrücklich hinweisen wird. Die insgesamt jeweils vereinbarten Geschäftsbedingungen von bms werden nachfolgend zusammenfassend „AGB“ genannt.
1.3. Es gelten ausschließlich die AGB von bms. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn bms der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4. Dem Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2.1. Jegliche Angebote von Seiten bms sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn im Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ist ein Angebot von bms ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, jedoch ohne die Angabe einer Bindungsfrist, so ist bms an das Angebot für 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.
2.2. Liegt ein ausdrücklich verbindliches Angebot von bms gemäß der Ziffer 2.1 vor, so kommt der Vertrag durch die uneingeschränkte Annahme des Angebots durch den Kunden zustande.
Eine Annahme des Angebots durch den Kunden unter Änderungen gilt als neues Angebot des Kunden, ebenso eine Bestellung des Kunden auf ein freibleibendes bzw. unverbindliches Angebot von bms. Dieses Angebot gilt von bms jeweils als angenommen, wenn bms die entsprechende Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt, oder aber mit der Leistungserbringung beginnt.
3.1. Allein maßgebliche Grundlage für Inhalt und Umfang der von bms zu erbringenden Leistungen und Lieferungen ist jeweils das Angebot der bms, einschließlich der ggf. zugehörigen Anlagen und ggf. zusätzlicher, im Angebot ausdrücklich in Bezug genommener Unterlagen.
3.2. bms behält sich nach Abstimmung mit dem Kunden Änderungen an Inhalt und Umfang der Leistungen und Lieferungen, insbesondere aufgrund technischer Fortentwicklung, Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen sowie zur Verhinderung von Missbrauch vor, sofern und soweit die Änderungen dem Kunden zumutbar sind.
3.3. Technische und sonstige Angaben bzw. Normen, insbesondere produkt- und dienstleistungsbeschreibende Angaben sind freibleibend und verstehen sich unter den branchenüblichen Toleranzen.
4.1. bms erbringt sämtliche Leistungen und Lieferungen selbst oder durch Dritte.
4.2. Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht verbindlich vereinbart worden ist, erbringt bms die Leistungen und Lieferungen nach billigem Ermessen und gemäß dem erprobten Stand der Technik.
4.3. bms ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt – die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können -, sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistungen bzw. Lieferungen nicht wesentlich eingeschränkt ist.
5.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Übergabe von Leistungen und Lieferungen am Geschäftssitz von bms. Der Versand von Lieferungen sowie die Übermittlung von Leistungen zum Kunden erfolgen auf dessen Kosten und Gefahr.
6.1. Sämtliche von bms im Angebot genannten Liefer- und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen für die durch bms zu erbringenden Leistungen bzw. Lieferungen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
6.2. Soweit nicht bestimmte Termine und/oder Ausführungsfristen verbindlich vereinbart worden sind, erbringt bms die Leistungen und Lieferungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
6.3. Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Belieferung an bms, soweit bms diesbezüglich eine entsprechende Zulieferung mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen hat.
7.1. Der Kunde unterstützt bms bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und Lieferungen soweit erforderlich und zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für bms kostenfrei erfüllt werden. Insbesondere wird der Kunde – soweit erforderlich – rechtzeitig sämtliche von bms zur vertragsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Unterlagen und Informationen übermitteln, bei der Leistungserbringung beim Kunden vor Ort in zumutbarem Umfang di für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendige IT-Infrastruktur (z.B. PC-Arbeitsplätze, Rechnerzeit, Testdaten, Internet- Anbindung) zur Verfügung stellen, sein Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit bms bzw. dessen Beauftragten anhalten, und von ihm festgestellte Fehler bzw. Mängel der Leistungen bzw. Lieferungen bms unverzüglich mitteilen.
7.2. Weitere Mitwirkungspflichten werden ggf. im Auftrag und/oder in den Besonderen Geschäftsbedingungen geregelt.
7.3. Soweit besondere gesetzliche, behördliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu befolgen sind, wird der Kunde bms diese Bestimmungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung stellen.
8.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gilt die jeweils aktuelle Preisliste von bms.
8.2. Bei postalischer Zu- oder Rücksendung von Materialien werden Versandpauschalen berechnet, soweit nicht
ausdrücklich anderes vereinbart worden ist.
8.3. Kosten und Aufwendungen aus nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen abgedeckten Leistungen und
Lieferungen sind vom Kunden zu tragen. Das gleiche gilt für Kosten und Aufwendungen, die bei bms aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben, sonstiger nicht ausreichender Mitwirkungsleistungen des Kunden oder Mängelrügen des Kunden, die sich als unzutreffend herausstellen (z.B. weil die betreffenden Mängel nicht unterdie vertraglichen bzw. gesetzlichen Mängelbehebungspflichten von bms fallen) und/oder aufgrunddiesbezüglicher Mängelbehebungstätigkeiten anfallen.
8.4. Sämtliche Leistungen und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum von bms.
9.1. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
9.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils mit Lieferung bzw. mit Abschluss der Leistungserbringung.
9.3. Alle Rechnungen sind netto 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
10.1. Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch bms bzw. seine gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt werden, haftet bms unbeschränkt.
10.2. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflicht), ist die Haftung von bms beschränkt auf die Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des vorliegenden Leistungsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (sog. Vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
10.3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist in den Fällen der Ziffer 10.2 die Haftung von bms der Höhe nach auf 50% des jeweiligen mit dem Kunden abgeschlossenen Vertragswerts als Gesamthaftungssumme begrenzt.
10.4. Die Haftung für Arglist, Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
10.5. Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand mit üblichen Sicherheitskopien (tägliche Sicherung auf Kundenseite vorausgesetzt) beschränkt.
11.1. Ereignisse, die bms, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“), insbesondere nicht zu vertretende technische Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von bms wie Stromausfälle, Nichtfunktionieren von Telefon-/Internetleitungen oder andere vergleichbare technische Hindernisse und deren Folgen, befreien bms für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der durch diese Ereignisse erschwerten oder unmöglich werdenden vertraglich übernommenen Leistungspflichten.
12.1. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Klausel.
12.2. Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen und Lieferungen ist der Geschäftssitz von bms.
12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist der Geschäftssitz von bms.
12.4. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus dem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts CISG.
13.1. Die Parteien haben vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und dürfen sie keinem Dritten gegenüber offenbaren. Die Parteien erkennen die Verschwiegenheitsverpflichtung auch in Bezug auf den jeweiligen Vertrag und seinen Inhalt an.
13.2. Als „vertrauliche Informationen“ werden für die Zwecke dieser Vereinbarung solche Daten, Informationen und Software bezeichnet, die sich die Parteien gegenseitig bekannt geben oder die die Parteien auf sonstige Weise in Verbindung mit der hier eingegangenen Geschäftsbeziehung von der anderen Partei erlangen. Zu solchen vertraulichen Informationen zählen u.a. ohne hierauf beschränkt zu sein, Daten und Informationen gleich welchen Charakters und unabhängig davon, ob die Daten und Informationen mündlich, schriftlich und/oder elektronisch – in den beiden letzteren Fällen unabhängig von der Natur des Mediums bzw. Datenträgers – überlassen worden sind.
13.3. bms stellt sicher, dass nur mit der Vertragserfüllung betraute Mitarbeiter Zugang zu den vertraulichen Informationen habe. bms wird seine Mitarbeiter schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten.
13.4. Unbeschadet abweichender Regelungen in dieser Vereinbarung sind für die Zwecke dieser Vereinbarung solche Informationen nicht als vertrauliche Informationen anzusehen, die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies sonst auf ein Verschulden der Vertragsparteien zurückzuführen ist, zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe im Rahmen dieser Vereinbarung den Parteien bereits bekannt waren und keiner Beschränkung in Bezug auf ihre Verwendung oder Offenbarung unterliegen, sich bereits vor Anbahnung dieser Vereinbarung ohne Verletzung irgendwelcher rechtlicher Verpflichtungen im Besitz der Parteien befanden und keiner Beschränkung in Bezug auf ihre Verwendung oder Offenbarung unterliegen, von den Parteien selbständig entwickelt worden sind, ohne dass insoweit eine Verletzung dieser Vereinbarung vorliegt.
13.5. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze.
Stand 03. August 2011
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